Das Bundesverfassungsgericht hat die Position von Männern gestärkt, die für sich die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder einfordern.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt, da das geltende Familienrecht ihr Elterngrundrecht nicht ausreichend berücksichtige.
Der Gesetzgeber müsse beim Elterngrundrecht die rechtliche Elternschaft leiblicher Väter neben derjenigen der Mutter und des rechtlichen Vaters berücksichtigen, hieß es.
Bis zu einer Neuregelung bleibe das Gesetz zwar in Kraft, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025.
Aus dem Urteil geht auch hervor: Wenn es, wie bisher, nur zwei rechtliche Eltern gibt, muss der leibliche Vater in Trennungsfamilien mehr Rechte bekommen, um die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten zu können. Dem trage die bisherige Rechtslage nicht Rechnung, befand das Gericht.
Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht prinzipiell Väter, auch wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes zusammenleben bzw. nicht mit dieser verheiratet sind.
Damit schließt es an die getroffene Gesetzesänderung an, die erstmals seit 2013 vorsieht, dass das Sorgerecht lediger Väter nicht vom Wohlwollen der Mutter abhängig sein darf, sondern lediglich vom Wohl des Kindes. Wenn es das Kindeswohl erfordert, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, kann auch gegen den Willen der Mutter das Gericht anordnen, dass die elterliche Sorge gemeinsam den Eltern zusteht.
Das Wohl des Kindes sollte unseres Erachtens auch weiterhin das Maß aller juristischen Anpassungen sein. Diesbezüglich sollte es kein Machtgefälle zwischen leiblichen Müttern und leiblichen Vätern geben, wenn diese sich verantwortlich um ihre Kinder bemühen wollen.
Wolfgang Tutsch (Referent Männerseelsorge)
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